Frühförderung
Die Kosten
Den Eltern entstehen keine Kosten.
Kostenträger der Frühförderung ist der Sozialhilfeträger des Landkreises Holzminden.
Der gesetzliche Anspruch ist in den § 53 Abs. 3, § 54 SGB XII (Leistungen zur Eingliederungshilfe)
in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX und § 56 SGB IX geregelt. Die Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, die in Bezug auf die Interdisziplinarität und die Früherkennung eine Rolle spielen,
sind in § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 2 SGB IX näher bestimmt.
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